
Solche Zahlen sorgen für Aufmerksamkeit. Als pauschale Angabe für „Abmahnkosten“ sind 2.500 bis 200.000 Euro jedoch nicht belastbar. Das Gesetz nennt für Impressumsverstöße keine solche feste Kostenspanne. Ein unvollständiges oder veraltetes Impressum kann trotzdem rechtliche Folgen haben. Deshalb lohnt sich der Check besonders nach geschäftlichen Veränderungen.
DER FAKTENCHECK.
Eine Abmahnung ist kein behördliches Bußgeld. Abmahnkosten, mögliche Gerichtskosten und Bußgelder beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen. Für bestimmte Verstöße gegen die Impressumspflichten des § 5 DDG sieht § 33 DDG einen Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro vor. Ob überhaupt ein Bußgeld verhängt wird und wie hoch es ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.
Der Copy-and-paste-Fehler
Mara betreibt ein kleines Designstudio im Ruhrgebiet. Als sie ihre erste Website veröffentlicht, arbeitet sie noch als Einzelunternehmerin. Das Impressum entsteht aus einer alten Vorlage und liegt anschließend gut erreichbar im Footer. Ein Jahr später wächst das Unternehmen und wird in eine GmbH umgewandelt. Das Logo wird neu gestaltet, die Startseite erhält frische Texte und eine Werbekampagne wird vorbereitet.
Nur das Impressum bleibt unverändert. Dort fehlen nun die Rechtsform, die vertretungsberechtigte Person, das Registergericht und die Registernummer. Auch die neue Geschäftsanschrift wurde nicht übernommen. Niemand hat bewusst falsche Angaben gemacht. Die Pflichtseite wurde beim Relaunch schlicht vergessen.
Kurz vor dem Kampagnenstart lässt Mara ihre Website noch einmal prüfen. Die veralteten Angaben fallen auf und können rechtzeitig aktualisiert werden. Diese Geschichte ist ein fiktives, typisches Beispiel – kein echter Fall. Der Auslöser ist dennoch alltäglich: Unternehmen ziehen um, wechseln die Rechtsform, bekommen eine neue Geschäftsführung oder übernehmen beim Relaunch veraltete Inhalte.

Was § 5 DDG für geschäftliche Websites verlangt
Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes müssen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste bestimmte Informationen bereithalten. Sie müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Dazu gehören insbesondere der vollständige Name oder die Firma und eine ladungsfähige Anschrift. Bei juristischen Personen kommen unter anderem Rechtsform und vertretungsberechtigte Person hinzu. Abhängig vom Unternehmen können außerdem Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Angaben zur Aufsichtsbehörde oder berufsrechtliche Informationen erforderlich sein. Eine E-Mail-Adresse sowie Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme gehören ebenfalls zu den Pflichtinformationen.
Was bei falschen oder fehlenden Angaben passieren kann
Wer erforderliche Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, kann nach § 33 DDG ordnungswidrig handeln. Für diesen Verstoß sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor. Diese Obergrenze ist keine automatische Rechnung und keine Aussage darüber, welche Sanktion in einem konkreten Fall verhängt würde.
Zusätzlich können wettbewerbsrechtliche Ansprüche eine Rolle spielen. Eine Abmahnung soll nach § 13 UWG die Möglichkeit schaffen, einen Streit ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Mahnt ein Mitbewerber einen Verstoß gegen gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder bei digitalen Diensten ab, ist sein Anspruch auf Ersatz der Abmahnaufwendungen nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG ausgeschlossen. Das bedeutet nicht, dass ein Impressumsfehler folgenlos bleibt: Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche, Verfahren anderer berechtigter Stellen sowie eigene Beratungs- und mögliche Gerichtskosten können weiterhin relevant werden.
Impressum prüfen: die kompakte Checkliste
- Ist das Impressum eindeutig bezeichnet und von jeder Seite leicht erreichbar?
- Sind Firma oder vollständiger Name und eine aktuelle Anschrift angegeben?
- Stimmen Rechtsform und vertretungsberechtigte Person?
- Sind E-Mail-Adresse und ein geeigneter direkter Kontaktweg vorhanden?
- Sind Registergericht und Registernummer angegeben, falls erforderlich?
- Sind Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID aufgeführt, sofern vorhanden?
- Sind bei erlaubnispflichtigen oder reglementierten Tätigkeiten zusätzliche Angaben nötig?
- Wurde das Impressum nach Umzug, Umfirmierung oder Wechsel der Geschäftsführung aktualisiert?
- Passen die Angaben auch zu den geschäftlichen Social-Media-Profilen?
Finde Auffälligkeiten, bevor sie zum Problem werden
Ein Website-Check kann offensichtliche Lücken, veraltete Angaben und technische Auffälligkeiten früh sichtbar machen. Complioneer prüft Websites automatisiert auf zentrale Anforderungen an Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Consent. Funde werden mit Schweregrad und Gesetzesreferenz dargestellt und in einem Compliance-Score zusammengefasst. Prüfe dort nur deine eigene Website oder Seiten, für deren Prüfung du berechtigt bist.
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Ein automatisierter oder redaktioneller Website-Check kann Hinweise auf mögliche Auffälligkeiten geben, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Rechtsstand: 7. Oktober 2026. Amtliche Quellen: § 5 DDG, § 33 DDG, § 13 UWG und die Landesanstalt für Medien NRW.